Datenschutzgesetz 2000- DSG 2000

Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten

 
NR: GP XX RV 1613 AB 2028 S. 179. BR: 5992 AB 6034 S. 657., 
CELEX: 395L0046, StF: BGBl. I Nr. 165/1999

ad.or.at

Informationen zum Datenschutz

 

 

 

 

Datenschutzgesetz 2000

Das Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Österreichisches Datenschutzgesetz 2000, DSG 2000) regelt den Schutz personenbezogener Daten in Österreich. Als solche gelten etwa E-Mail-Anschrift, Geburtsdatum oder Telefonnummer. Diese oder ähnliche Angaben dürfen ohne vorherige Zustimmung des Betroffenen nur in speziellen Fällen weitergegeben werden.

 

Änderung
BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81., BR: 6458 AB 6459 S. 681.)
BGBl. I Nr.  13/2005 (NR: GP XXII IA 515/A AB 821 S. 96., BR: AB 7228 S. 719.)
 

Datenschutzgesetz 2000

Inhaltsverzeichnis
 

Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)

§  1     Grundrecht auf Datenschutz
§  2     Zuständigkeit
§  3     Räumlicher Anwendungsbereich

Artikel 2

1. Abschnitt: Allgemeines

§  4     Definitionen
§  5     Öffentlicher und privater Bereich

2. Abschnitt: Verwendung von Daten

§  6     Grundsätze
§  7     Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§  8     Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten
§  9     Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten
§ 10     Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen
§ 11     Pflichten des Dienstleisters
§ 12     Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland
§ 13     Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland

3. Abschnitt: Datensicherheit

§ 14     Datensicherheitsmaßnahmen
§ 15     Datengeheimnis

4. Abschnitt: Publizität der Datenverarbeitungen

§ 16     Datenverarbeitungsregister
§ 17     Meldepflicht des Auftraggebers
§ 18     Aufnahme der Verarbeitung
§ 19     Notwendiger Inhalt der Meldung
§ 20     Prüfungs- und Verbesserungsverfahren
§ 21     Registrierung
§ 22     Richtigstellung des Registers
§ 23     Pflicht zur Offenlegung nichtmeldepflichtiger Datenanwendungen
§ 24     Informationspflicht des Auftraggebers
§ 25     Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers

5. Abschnitt: Die Rechte des Betroffenen

§ 26     Auskunftsrecht
§ 27     Recht auf Richtigstellung oder Löschung
§ 28     Widerspruchsrecht
§ 29     Die Rechte des Betroffenen bei Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten

6. Abschnitt: Rechtsschutz

§ 30     Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission
§ 31     Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 32     Anrufung der Gerichte
§ 33     Schadenersatz
§ 34     Gemeinsame Bestimmungen

7. Abschnitt: Kontrollorgane

§ 35     Datenschutzkommission und Datenschutzrat
§ 36     Zusammensetzung der Datenschutzkommission
§ 37     Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission
§ 38     Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission
§ 39     Beschlüsse der Datenschutzkommission
§ 40     Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds
§ 41     Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates
§ 42     Zusammensetzung des Datenschutzrates
§ 43     Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates
§ 44     Sitzungen und Beschlußfassung des Datenschutzrates

8. Abschnitt: Besondere Verwendungszwecke von Daten

§ 45     Private Zwecke
§ 46     Wissenschaftliche Forschung und Statistik
§ 47     Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen
§ 48     Publizistische Tätigkeit
§ 48a.   Verwendung von Daten im Katastrophenfall

9. Abschnitt: Besondere Verwendungsarten von Daten

§ 49     Automatisierte Einzelentscheidungen
§ 50     Informationsverbundsysteme

10. Abschnitt: Strafbestimmungen

§ 51     Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht
§ 52     Verwaltungsstrafbestimmung

11. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 53     Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und vom Kostenersatz
§ 54     Mitteilungen an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die Europäische Kommission
§ 55     Feststellungen der Europäischen Kommission
§ 56     Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG
§ 57     Sprachliche Gleichbehandlung
§ 58     Manuelle Dateien
§ 59     Umsetzungshinweis
§ 60     Inkrafttreten
§ 61     Übergangsbestimmungen
§ 62     Verordnungserlassung
§ 63     Verweisungen
§ 64     Vollziehung
 
Der Gesetzestext zum Datenschutzgesetz 2000 findet sich unter www.ris.bka.gv.at/bundesrecht

Datenschutzrecht Österreich

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