Datenschutzgesetz 2000- DSG 2000Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten NR: GP XX RV 1613 AB 2028 S. 179. BR: 5992 AB 6034 S. 657., CELEX: 395L0046, StF: BGBl. I Nr. 165/1999 |
Informationen zum Datenschutz |
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Datenschutzgesetz 2000Das Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Österreichisches Datenschutzgesetz 2000, DSG 2000) regelt den Schutz personenbezogener Daten in Österreich. Als solche gelten etwa E-Mail-Anschrift, Geburtsdatum oder Telefonnummer. Diese oder ähnliche Angaben dürfen ohne vorherige Zustimmung des Betroffenen nur in speziellen Fällen weitergegeben werden.
Grundrecht auf DatenschutzAlle Pflichten, die sich aus dem Datenschutzrecht ergeben, sind letztlich Ausfluss des Grundrechts auf Datenschutz. Dieses steht in § 1 DSG 2000 im Verfassungsrang und lautet: "Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind." Indirekt ergibt sich daraus der Ansatz des Datenschutzrechts, dass Daten an sich nicht verwendet werden sollen, außer es liegt eine Ausnahme vor, die dies zulässt. Die Lösung datenschutzrechtlicher Probleme ist somit immer eine Suche nach Ausnahmen, um herauszufinden, ob die Verwendung von Daten zulässig ist oder nicht. Änderung BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81., BR: 6458 AB 6459 S. 681.) BGBl. I Nr. 13/2005 (NR: GP XXII IA 515/A AB 821 S. 96., BR: AB 7228 S. 719.) Datenschutzgesetz 2000Inhaltsverzeichnis Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)§ 1 Grundrecht auf Datenschutz § 2 Zuständigkeit § 3 Räumlicher Anwendungsbereich Artikel 21. Abschnitt: Allgemeines§ 4 Definitionen § 5 Öffentlicher und privater Bereich 2. Abschnitt: Verwendung von Daten§ 6 Grundsätze § 7 Zulässigkeit der Verwendung von Daten § 8 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten § 9 Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten § 10 Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen § 11 Pflichten des Dienstleisters § 12 Genehmigungsfreie Übermittlung und Überlassung von Daten in das Ausland § 13 Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland 3. Abschnitt: Datensicherheit§ 14 Datensicherheitsmaßnahmen § 15 Datengeheimnis 4. Abschnitt: Publizität der Datenverarbeitungen§ 16 Datenverarbeitungsregister § 17 Meldepflicht des Auftraggebers § 18 Aufnahme der Verarbeitung § 19 Notwendiger Inhalt der Meldung § 20 Prüfungs- und Verbesserungsverfahren § 21 Registrierung § 22 Richtigstellung des Registers § 23 Pflicht zur Offenlegung nichtmeldepflichtiger Datenanwendungen § 24 Informationspflicht des Auftraggebers § 25 Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers 5. Abschnitt: Die Rechte des Betroffenen§ 26 Auskunftsrecht § 27 Recht auf Richtigstellung oder Löschung § 28 Widerspruchsrecht § 29 Die Rechte des Betroffenen bei Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten 6. Abschnitt: Rechtsschutz§ 30 Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission § 31 Beschwerde an die Datenschutzkommission § 32 Anrufung der Gerichte § 33 Schadenersatz § 34 Gemeinsame Bestimmungen 7. Abschnitt: Kontrollorgane§ 35 Datenschutzkommission und Datenschutzrat § 36 Zusammensetzung der Datenschutzkommission § 37 Weisungsfreiheit der Datenschutzkommission § 38 Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission § 39 Beschlüsse der Datenschutzkommission § 40 Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und des geschäftsführenden Mitglieds § 41 Einrichtung und Aufgaben des Datenschutzrates § 42 Zusammensetzung des Datenschutzrates § 43 Vorsitz und Geschäftsführung des Datenschutzrates § 44 Sitzungen und Beschlußfassung des Datenschutzrates 8. Abschnitt: Besondere Verwendungszwecke von Daten§ 45 Private Zwecke § 46 Wissenschaftliche Forschung und Statistik § 47 Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen § 48 Publizistische Tätigkeit § 48a. Verwendung von Daten im Katastrophenfall 9. Abschnitt: Besondere Verwendungsarten von Daten§ 49 Automatisierte Einzelentscheidungen § 50 Informationsverbundsysteme 10. Abschnitt: Strafbestimmungen§ 51 Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht § 52 Verwaltungsstrafbestimmung 11. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen§ 53 Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und vom Kostenersatz § 54 Mitteilungen an die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die Europäische Kommission § 55 Feststellungen der Europäischen Kommission § 56 Verwaltungsangelegenheiten gemäß Art. 30 B-VG § 57 Sprachliche Gleichbehandlung § 58 Manuelle Dateien § 59 Umsetzungshinweis § 60 Inkrafttreten § 61 Übergangsbestimmungen § 62 Verordnungserlassung § 63 Verweisungen § 64 Vollziehung Der Gesetzestext zum Datenschutzgesetz 2000 findet sich unter www.ris.bka.gv.at/bundesrecht |
Datenschutzrecht Österreich Datenschutz ist ein Thema, das jeden betrifft, der Datenverarbeitung betreibt, vom Kleinunternehmer bis zum internationalen Konzern. Dieses Buch ist ein Leitfaden zum richtigen Registrieren, Verarbeiten, Übermitteln, Zustimmen, Outsourcen, Werben uvm. Ein Schnelleinstieg führt den Praktiker sofort an die richtige Stelle des Buches, wo ihm zahlreiche Grafiken, Flussdiagramme, Tabellen, Ausfüllhilfen, Musterbeispiele und Textbausteine die Lösung seiner datenschutzrechtlichen Fragen auch unter Zeitdruck ermöglichen. Viele Querverweise vernetzen die Inhalte des Buches thematisch.
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