Seit Mitte 2009 besteht die Möglichkeit bei Fällen von Stalking neben einer Strafanzeige nach § 107a StGB (bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) auch mit einer einstweiligen Verfügung (§ 382g EO) vorzugehen. Mit der Einstweiligen Verfügung kann dem Stalker verboten werden, persönlich brieflich oder sonstwie Kontakt aufzunehmen, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder persönliche Daten des Stalkingopfers weiterzugeben. Darüber hinaus bietet steht Schadenersatz zu, wenn ein jemand rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre offenbart oder verwertet.
Strafanzeige wegen beharrlicher Verfolgung (Stalking)
Das Strafgesetzbuch regelt in § 107a StGB Stalking in Form der „Beharrlichen Verfolgung. Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Was aber ist beharrliche Verfolgung?
Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
- ihre räumliche Nähe aufsucht,
- im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
- unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder
- unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.
Einstweilige Verfügung bei Stalking
Raschen Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre bietet eine Einstweilige Verfügung. Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann nach § 382g EO insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:
- Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,
- Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
- Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
- Verbot der Weitergabe und Verbreitung von persönlichen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,
- Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen,
- Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen.
Zu berücksichtigen ist, dass das Gericht mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen betreffend die persönliche Kontaktaufnahme bzw des Aufenthaltes an bestimmten Orten die Sicherheitsbehörden betrauen kann.
Schadersatz – Schadenersatzklage wegen Stalking
Schließlich besteht auch die Möglichkeit einer
Schadenersatzklage. Wer rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines Menschen eingreift oder Umstände aus der Privatsphäre eines Menschen offenbart oder verwertet, hat ihm den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre, etwa wenn Umstände daraus in einer Weise verwertet werden, die geeignet ist, den Menschen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, umfasst der Ersatzanspruch auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
- Rechtsanwalt - Dr. Johannes Öhlböck LL.M unterstützt Sie in Fragen von Stalking